3. Bildungsgangübergreifende Grundsätze der Leistungsbewertung

Bildungsgangübergreifend werden Grundsätze der Leistungsbewertung vereinbart, die nach den im Folgenden angeführten Maßstäben zu konkretisieren sind und die Leistungsbereiche Schriftliche Arbeiten sowie Sonstige Leistungen im Unterricht umfassen.

Alle schriftlichen und sonstigen Leistungen werden zeitnah und zentral dokumentiert.

Hinweis zur Gewichtung der Einzelnoten: Mit Verweis auf VV 8.26 (der APO-BK) gilt, dass schriftliche Leistungsnoten höchstens die Hälfte aller Leistungsnoten ausmachen sollen.

Entschuldigte Fehlzeiten dürfen sich grundsätzlich nicht negativ auf die Notengebung auswirken. Versäumte Leistungsnachweise können nach Vorlage entsprechender Dokumente nachgeholt werden. Erst wenn die Lehrkraft aufgrund ausgedehnter Fehlzeiten keine Möglichkeit hat, eine Leistung festzustellen, kann diese als „nicht bewertbar“ auf dem Zeugnis vermerkt werden. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler bei angekündigten Leistungsnachweisen unentschuldigt fehlt, kann dies als ungenügende Leistung gewertet werden; dies betrifft auch die mündliche Mitarbeit. Bei unentschuldigten Fehlzeiten besteht keine Verpflichtung, Nachschreibtermine anzubieten. Dennoch empfiehlt es sich, weitere Leistungsnachweise einzufordern, wenn keine hinreichende Beurteilungsgrundlage vorhanden ist.

3.1  Schriftliche Arbeiten

(1)     Im Bildungsgang erfolgt eine Vereinbarung zu Aufgabentypen und Anforderungsbereichen, orientiert an den SOL-Elementen des Unterrichts, beispielsweise an den SOL-Elementen des Unterrichts (beispielsweise Punkte-Konten, Kann-Listen etc.) sowie an den Taxonomiestufen der IHK (nennen, erläutern, ausführlich erläutern).

schu10(2)     Aufgabenarten, Anforderungsbereiche und die jeweiligen Operatoren in den Aufgabenformulierungen zur Lösung von Aufgaben werden den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt und im Fachunterricht angemessen erarbeitet. Den Schülerinnen und Schüler wird nach jeder schriftlichen Arbeit z.B. ein bepunkteter Erwartungshorizont vorgestellt und erläutert. Ein Bewertungsschlüssel (z. B. IHK-Bewertungstaxonomie) verdeutlicht die Zuordnung der jeweiligen Note.

(3)     Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt kriterien- und kompetenzorientiert. Sie umfasst den Inhalt und die Darstellungsleistung bzw. sprachliche Richtigkeit: „Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden“ (vgl. APO BK § 8 Abs. 3). Eine Abstufung um bis zu einer Note kann je nach Schwere der Verstöße angemessen sein und wird den Schülerinnen und Schülern im Erwartungshorizont mitgeteilt.

(4)     Jede Fachlehrerin und jeder Fachlehrer bzw. jedes LFU-Team macht vor jeder Klassenarbeit transparent, welche Leistungen für die jeweilige Leistungsnote erbracht werden sollen.

(5)     Die Bildungsgang- und Fachkonferenzen treffen Vereinbarungen zur Ausformulierung der Erwartungshorizonte, indem sie z.B. Beispielklausuren erstellen. In den Bildungsgängen sind die fachspezifischen Anforderungen für eine sehr gute bis ungenügende Leistung festgelegt.

(6)     Jede Fachlehrerin und jeder Fachlehrer bzw. jedes LFU-Team gibt in den ersten vier Wochen des Schuljahres die in den Bildungsgängen festgelegte Anzahl der schriftlichen Arbeiten bekannt und informiert über die Grundsätze der schriftlichen Leistungsanforderungen und der Leistungsbewertung.

(7)     Die jeweiligen Termine der schriftlichen Arbeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben.

3.2  Sonstige Leistungen

(1)     Die Sonstigen Leistungen im Unterricht machen mindestens 50% der Leistung in einem Fach aus, sofern ebenfalls schriftliche Arbeiten vorgesehen sind.

(2)     In einem Fach ohne schriftliche Arbeiten zählt die Sonstige Leistung im Unterricht 100% bei der Leistungsbewertung.

schu9(3)     Die Bildungsgangkonferenz und ggfs. die Fachkonferenz legen die Möglichkeiten, Umfänge und Anzahl der Sonstigen Leistungen im Unterricht fest. Möglich sind beispielsweise mündliche Beiträge, Protokolle, Referate, Gruppen- und Projektarbeiten, Konzeptentwicklungen, Präsentationen, Hausarbeiten (zu Exkursionen), empirische Studien, bearbeitete Punktekonten und Kann-Listen.

(4)     Die Bildungsgangkonferenz legt die generellen Anforderungs- und Bewertungskriterien fest, die durch das Klassen-/LFU-Team verfeinert werden können.

(5)     Die Bildungsgangkonferenz oder das Klassenteam (die Entscheidung hierüber bleibt den einzelnen Bildungsgängen überlassen) legt auch Bewertungskriterien für die Beteiligung im Unterricht (neben den mündlichen Beiträgen zählen hierzu insbesondere das Arbeits- und Sozialverhalten) fest, die den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben werden (z. B. über ein „Punktekonto Sonstige Leistungen“) und zur regelmäßigen Rückmeldung über den jeweiligen Leistungsstand dienen.

(6)     Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer bzw. das LFU-Team geben zu Beginn des Schuljahres sowohl die optionalen Bestandteile der Sonstigen Leistungen im Unterricht als auch deren Bewertungskriterien (vgl. Punkt 4. Bildungsgangspezifische Vereinbarungen) bekannt und dokumentieren dies im Klassenbuch.

(7)     Der Leistungsstand wird mindestens einmal pro Schulhalbjahr bekannt gegeben und orientiert sich an den vorab erläuterten Bewertungskriterien (z. B. auf Basis der Punktekonten). Die Rückmeldung findet rechtzeitig vor der Zeugniskonferenz und jederzeit auf Verlangen der Schülerin bzw. des Schülers statt.

(8)     Nur für die vollzeitschulischen Bildungsgänge sind die folgenden Kriterien relevant: Regelungen zur Bewertung von außerschulischen Praktika trifft die Bildungsgangkonferenz. Die Bewertungskriterien werden den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bzw. rechtzeitig vor dem Praktikum mitgeteilt.

 

> zu: 4. Bildungsgangspezifische Vereinbarungen